8.2/M20) klargestellt, dass gestützt auf die ersten bildgebenden Unterlagen nach dem Unfall von einem unverletzten Meniskus auszugehen und offenbar später kein zweites Unfallereignis hinzugekommen ist, weshalb die erstmals am 17. Mai 2017 kernspintomographisch festgestellte Meniskusbeschädigung aufgrund der fehlenden Meniskuspathologie eine degenerative Läsion darstelle. Insgesamt erscheint es nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen rascher als im Durchschnittsfall eintreten, nachdem die beteiligten Fachärzte an verschiedenen Stellen in diesem Zusammenhang