ergänzt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 (act. 18/1, S. 2, Ziff. 1.4) in diesem Zusammenhang, es könne sich auch um „Microinstabilitäten“ handeln, die klinisch nicht derart auffällig gewesen seien, dass sie bei einer „grobkursorisch durchgeführten klinischen Untersuchung zwingend dokumentiert“ würden. Weiter fügte er an: „Es bleibt eine Beurteilung von Akten, die nicht per se ein praktisch selbst erlebtes Untersuchungsbild eines Kniegelenks darstellt. Das Argument, dass die Instabilität nur eine Behauptung darstelle gilt somit für die Befürworter einer Instabilität, wie auch für die Befürworter einer Stabilität des Kniegelenks.“