Die von Dr. D. ______ angeführte Instabilität des Kniegelenks, welche gemäss seiner Einschätzung klar auf das Trauma vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen sei, lässt sich durch die vorhandenen medizinischen Akten allerdings gerade nicht belegen (siehe oben, E. 2.2). Wie Dr. D. ______ selbst ausdrücklich angab, müsste zur Anerkennung einer traumatischen Genese grundsätzlich der Nachweis eines Risses dokumentiert sein (act. 12.1/, S. 3). Dr. D. ______ ergänzt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 (act. 18/1, S. 2, Ziff.