Die Vorinstanz hält dieser Argumentation die gegenteilige Einschätzung von Dr. L. ______ entgegen, welcher unter Hinweis auf die Tatsache, dass Degeneration als Ursache eines Meniskusschadens der Regelfall sei, auch im konkreten Fall ausdrücklich einen Zusammenhang der nach dem 17. Mai 2017 andauernden Beschwerden zum Unfallereignis verneint, weil die Menisken gar nicht unfallbedingt unter Stress gekommen seien (vgl. Stellungnahme von Dr. L. ______ vom 25. Juni 2019, act. 16).