a. Als Alternativszenario für den Fall, dass nicht bereits unmittelbar nach dem Sturz vom 18. Dezember 2016 ein Meniskusriss als nachgewiesen betrachtet wird, bringt die Beschwerdeführerin vor, diesfalls müsse man zwingend davon ausgehen, der Riss sei aufgrund der Fehlbelastung infolge des bereits im ersten MRT sichtbaren Bandschadens entstanden. Eine andere Erklärung gebe es schlichtweg nicht, wie Dr. D. ______ bestätige. Auch bei diesem Szenario sei der Kausalzusammenhang der anhaltenden Beschwerden zum Unfallereignis klar gegeben. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation die gegenteilige Einschätzung von Dr. L. ____