d. Die zusätzliche Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Meniskusriss typisch für einen Drehsturz sei und der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe den Unfallhergang exakt als solchen beschrieben, führt ebenfalls höchstens zum Schluss, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass bereits am 3. Januar 2017 entgegen der Erkenntnisse aus den bildgebenden Unterlagen ein Meniskusriss vorhanden gewesen sein könnte. Da die bildgebenden Unterlagen diese Möglichkeit aber gerade nicht bestätigen, ist auch unter Miteinbezug dieser Argumentation jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad einer