Insbesondere wenn, wie vorliegend, alle beteiligten Ärzte darin übereinstimmen, dass auf dem vorhandenen Bildmaterial vom 3. Januar 2017 jedenfalls kein Meniskusriss sicht- oder konkret erkennbar ist, so kann auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, es sei bereits am 3. Januar 2017 ein Meniskusriss vorhanden gewesen, unabhängig davon, ob letzteres theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Damit überzeugt aber die von der Beschwerdeführerin als „Szenario 1“ beschriebene Argumentation zum Vornherein nicht, um eine Leistungspflicht der Vorinstanz zu begründen.