c. Dr. D. ______ führte in seinem Aktengutachten ausdrücklich an: „Beim Meniskus muss zur Anerkennung der traumatischen Genese der Nachweis eines Risses dokumentiert sein“ (act. 12.1, S. 3). Da dies aber im konkreten Fall bei den Bildern vom 3. Januar 2017 gerade nicht der Fall ist, und zwar auch nicht gemäss der Beurteilung von Dr. D. ______ selber, genügt eine bloss theoretische Möglichkeit, dass (trotzdem) ein Riss bestanden haben könnte, nicht. Daran ändert auch der - grundsätzlich berechtigte - Verweis von Dr. D. ______ auf die „interpretatorische Breite“ (act. 12.1, S. 4) von MRT-Untersuchungen nichts.