(vgl. dazu act. 8.2/M28) ist auf den MRT-Bildern vom 3. Januar 2017 kein Meniskusriss sichtbar. Ob ein Kontrastmittel verwendet wurde oder nicht, kann nicht entscheidend sein für die Darstellung eines Meniskusrisses, wie die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend begründet. Notabene stellte keiner der beigezogenen Ärzte die Qualität der MRT-Bilder konkret in Frage. Zusammengefasst ist daher in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass auf den beweiskräftigen MRT-Bildern vom 3. Januar 2017 jedenfalls kein Meniskusriss sicht- bzw. erkennbar ist.