b. In sachverhaltsmässiger Hinsicht geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass das MRT vom 3. Januar 2017 von Dr. F. ______ wegen eines klinischen Verdachts auf eine Meniskusläsion veranlasst wurde. Bei der radiologischen Untersuchung ergab sich dann aber gemäss dem Radiologen ausdrücklich kein Nachweis eines meniskalen Einrisses (siehe act. 8.2/M1: „Der mediale Meniskus ist jedoch kernspintomographisch normal dargestellt, insbesondere ohne Nachweis eines meniskalen Einrisses“). Auch Dr. D. ______ spricht in seinem Aktengutachten im Rahmen der eigenen Beurteilung des MRT