Damit sei auch der Kausalzusammenhang zum Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich gegeben. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, da klar kein Meniskusriss im ersten MRT zu sehen gewesen sei, sei auch keiner vorhanden gewesen. Die Qualität der MRT-Bilder vom 3. Januar 2017 sei gar nicht schlecht gewesen; Dr. L. ______ habe zudem eine Meniskusschädigung in den am 17. Mai 2017 auch ohne Kontrastmittel angefertigten MRT-Bildern sehr wohl erkannt.