__ (act. 12.1). Die Vorinstanz hält dagegen beide Szenarien für falsch und kommt so oder so zum Schluss, dass für die Zeit nach dem 17. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. Ergänzend zu den bereits vor Erlass des Einspracheentscheids bei den beratenden Ärzten eingeholten Stellungnahmen hat die Vorinstanz am 25. Juni 2019 bei Dr. L. ______ eine weitere Stellungnahme zur Angelegenheit eingeholt und ins Recht gelegt.