e. Die Beschwerdeführerin argumentiert insbesondere mit zwei verschiedenen Szenarien, die aus ihrer Sicht beide zu einer Bejahung der Leistungspflicht der Vorinstanz führen: • Entweder sei davon auszugehen, dass das erste MRT vom 3. Januar 2017 von schlechter Qualität gewesen sei, weshalb der schon damals vorhandene Riss im Meniskus nicht auf den Bildern erkannt werden konnte, • oder dann sei es aufgrund der bereits im ersten MRT ausgewiesenen Partialruptur am Innenband im weiteren Verlauf zum Schaden am Meniskus gekommen.