b. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Im vorliegenden Fall geht es um ein Ereignis, das sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen hat, weshalb das bis Ende 2016 geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019, E. 2, m.w.H.).