Seite 6 prüfen ist im konkreten Fall, ob die Beschwerdeführerin auch über den 17. Mai 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat. Zur Diskussion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2016 und den über den 17. Mai 2017 hinaus bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im linken Knie.