a. Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2016 während der Arbeit einen Berufsunfall erlitten hat. Die Vorinstanz hat ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und der Beschwerdeführerin zunächst Versicherungsleistungen ausgerichtet. Streitig und zu