Der beigeladene Krankenversicherer teilte mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, auf eine Teilnahme am Verfahren bzw. eine abschliessende Stellungnahme werde weiterhin verzichtet (act. 20). Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Streitsache am 17. März 2020 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.