Mit Replik vom 13. Mai 2019 (act. 11) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und reichte weitere Unterlagen ein, woraufhin die Vorinstanz am 4. Juli 2019 duplizierte (act. 15). Am 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (act. 17). Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der beigeladene Krankenversicherer teilte mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, auf eine Teilnahme am Verfahren bzw. eine abschliessende Stellungnahme werde weiterhin verzichtet (act. 20).