E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 26. November 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Der zum Verfahren beigeladene Krankenversicherer verzichtete vorläufig auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 4). Mit Replik vom 13. Mai 2019 (act. 11) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und reichte weitere Unterlagen ein, woraufhin die Vorinstanz am 4. Juli 2019 duplizierte (act. 15).