Die Beschwerdeführerin erhob hierauf Einsprache und verlangte, es sei ein radiologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden (act. 8.1/A20). Die Vorinstanz holte daraufhin zunächst weitere Unterlagen ein und konsultierte anschliessend ihren beratenden Arzt Dr. L. ______, welcher im Bericht vom 18. Oktober 2018 (act. 8.2/M26) festhielt, „eine Meniskusschädigung kann medial und lateral im MRI vom 3. Januar 2017 nicht objektiviert werden.“