Seite 3 D. Gestützt auf diese Einschätzung ihres Vertrauensarztes erliess die Vorinstanz am 20. November 2017 (act. 8.1/A18) eine Verfügung, wonach ab dem 17. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Die Beschwerdeführerin erhob hierauf Einsprache und verlangte, es sei ein radiologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden (act.