__ eine ambulante Knieinfiltration links (act. 8.2/M18), welche allerdings nur kurzzeitig zu einer Verbesserung führte (act. 8.2/M19). Die Vorinstanz holte daraufhin erneut eine Stellungnahme beim beratenden Arzt Dr. K. ______ ein, der im Bericht vom 25. Oktober 2017 (act. 8.2/M20) ausführte, der mediale Meniskus sei 15 Tage nach dem Unfallereignis intakt gewesen. Somit sei klar, dass sich die Versicherte bei dem Ereignis vom 18. Dezember 2016 lediglich eine Partialläsion des medialen Seitenbandes zugezogen habe.