2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes radiologisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach den Anspruch erneut prüfe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; 3. [Ergänzung in der Replik:] Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für das private orthopädische Konsilium von Dr. D. ______ über CHF 1‘425.-- zu bezahlen. unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Es sei die Beschwerde vom 26. November 2018 abzuweisen. Sachverhalt