Die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte und Zeugnisse enthalten diesbezüglich keine hinreichend begründeten Ausführungen. Die Vorinstanz durfte daher in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres auf die schlüssigen Stellungnahmen des RAD abstellen. 2.16 In Anbetracht des Dargelegten ist die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Änderung des Sachverhalts zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch (Wiederanmeldung) der Versicherten vom 24. Januar 2018 eingetreten, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten