Zudem wurde die Durchführung eines gezielten CT- Untersuchung vorgeschlagen. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, dass diese Möglichkeiten von der Versicherten in der Folge ausgeschöpft wurden. In Bezug auf die geltend gemachten Schmerzen an der Brustwirbelsäule zeigt ein CT des Thorax vom 18. Dezember 2017 insgesamt einen unauffälligen Befund (IV-act. 43, S.4). Seit dem 31. Mai 2018 besteht hinsichtlich der Rückenbeschwerden in den Akten kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Gericht mit dem RAD zum Schluss gelangt, dass auch in diesem Sachzusammenhang eine wesentliche, objektivierbare Verschlechterung des Ge-