Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden an den Fusssohlen wird nicht attestiert. Weitere Arztberichte – auch bezüglich allfälliger Verlaufskontrollen, die von Dr. H. ______, im Bericht vom 10. August 2017 angeregt wurden, liegen dem Gericht nicht vor. Auch diesbezüglich konnte damit von der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine objektivierbare rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht werden.