2.12 Bezüglich der geltend gemachten Schmerzen an den Fusssohlen reichte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arztbericht ein, aus dem abgesehen von der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine selbstständigen Untersuchungsergebnisse hervorgehen. Dr. H. ______ erwähnt in seinem Bericht vom 10. August 2017 zudem inkonstante Angaben der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf und weist darauf hin, dass noch im Frühjahr 2016 plantar keine Beschwerden mehr bestanden hätten (IV-act. 43, S. 9). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden an den Fusssohlen wird nicht attestiert.