2.8 Dr. K. ______, RAD Ostschweiz, kommt in den Stellungnahmen vom 28. März 2018 (IVact. 44) und 26. September 2018 (IV-act. 60) zum Schluss, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen der ärztlichen Behandler decken würden. Die Beschwerdeführerin sei entweder beschwerdefrei oder habe nur diskrete oder moderate Veränderungen an den Extremitäten, von denen keine Invalidisierung ausgehe. Die Untersuchung des Rückens ergebe alterstypische leichte Degenerationen bzw. eine mögliche Reizung der LWS.