Eine diagnostizierte mögliche Reizung einer Nervenwurzel sei nicht mittels empfohlener Infiltration behandelt worden. Den Arztberichten könne nichts entnommen werden, was auf eine objektivierte dauerhafte schwerwiegende gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten ablehnenden Verfügung hinweise (act. 5).