Seite 7 2.7 Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass sich aus den neuen Arztberichten keine objektivierte dauerhafte, therapierefraktäre schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung ergebe, welche ein Eintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. Die Arztberichte beschrieben diskrete und moderate Veränderungen. Eine diagnostizierte mögliche Reizung einer Nervenwurzel sei nicht mittels empfohlener Infiltration behandelt worden.