P. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 8). Am 27. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Q. Auf die Begründungen in den Parteieingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.