M. In seiner Stellungnahme zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen stellt Dr. K. ______, RAD Ostschweiz, am 26. September 2018 zusammenfassend fest, dass sich auch aus den neu eingereichten Berichten keine dauerhafte therapierefraktäre schwere gesundheitliche Handicapierung ergebe (IV-act. 60). N. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und trat auf die Wiederanmeldung nicht ein (IV-act. 61).