J. Mit Vorbescheid vom 16. April 2018 stellte die Vorinstanz in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde, da keine wesentliche Veränderung der medizinischen oder beruflichen Situation festgestellt werden konnte (IVact. 46). K. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2018 Einwand. Mit dem Einwand reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 59).