H. In der Folge holte die Vorinstanz eine medizinische Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-act. 44). Gemäss Stellungnahme von Dr. K. ______ , RAD Ostschweiz, vom 28. März 2018 decken sich die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht mit den Ausführungen der ärztlichen Behandler. Die Handchirurgin Dr. F. ______ berichte, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation beschwerdefrei gewesen sei. Dr. H. ______ schätze die Fussbeschwerden als eigenartig ein. Der von der Beschwerdeführerin vermutete Zusammenhang mit ihrer physiotherapeutischen Behandlung sei abwegig.