Seite 2 D. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 ab (IV-act. 33). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, die eine Erwerbsaufnahme verhinderte. Somit sei keine Invalidität ausgewiesen und es sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, in ihrer angestammten Tätigkeit (Büro) zu arbeiten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.