C. Gemäss Stellungnahme von Dr. C. ______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz vom 2. September 2015 sei kein relevanter Gesundheitsschaden objektiviert worden, der in der angestammten Bürotätigkeit zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit führen könnte (IV-act 26).