In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache die in vergleichbaren Fällen übliche pauschale Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘500.-- angemessen. Damit wird auch der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 12.5 Stunden (act. 16) für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen entschädigt. Die vom Rechtsvertreter in der Kostennote aufgeführten Barauslagen im Betrag von Fr. 95.-- (Kopien Fr. 50.--; Porto, Telefon, Büromaterial Fr. 45.--) erscheinen ebenfalls angemessen und sind folglich im geltend gemachten Umfang zu entschädigen.