Seite 8 kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Das Obergericht bemisst die Entschädigungen in Verwaltungsverfahren, wozu auch Sozialversicherungssachen gehören, pauschal (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif, bGS 145.53). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache die in vergleichbaren Fällen übliche pauschale Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘500.-- angemessen.