geben, im Fall der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten sind oder nicht. Sollten sich allfällige weitere medizinische Abklärungen in diesem Zusammenhang als notwendig erweisen, wären diese gegebenenfalls ebenfalls noch vorzunehmen, bevor die IV-Stelle gestützt auf die so vervollständigten Unterlagen und Erkenntnisse erneut über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt und in der Verfügung klar begründet, aus welchen Gründen sie entweder der beantragten Erhöhung der Hilflosenentschädigung stattgibt oder eine solche verneint.