rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 138 V 346, E. 6.2; BGE 140 V 543, E. 3.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019, E. 2.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über ihr Gesuch, wonach die ihr auszurichtende Hilflosenentschädigung zu erhöhen sei, keine aktuelle Abklärung vor Ort vorgenommen. Nähere Abklärungen beim RAD wurden zudem erst im Verlauf des vorliegenden Gerichtsverfahren getroffen. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt.