Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen - und um eine solche handelt es sich beim KSIH - richten sich zwar grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigen Sozialversicherungsgerichte solche Kreisschreiben insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält, wodurch es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung trägt, durch interne Weisungen eine