Letztlich bleibt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen unklar, ob die medizinisch nicht näher konkretisierte Angabe, die Patientin sei bei Behandlungsabschluss wieder wie vorher mobil gewesen, so zu verstehen ist, dass die im Bericht immerhin mehrfach erwähnte Tetraplegie gar nicht vorgelegen haben soll. Insbesondere, nachdem Dr. B.______ rund einen Monat nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem SPZ Nottwil in seinem Bericht (IV-act. 438) das Vorliegen einer Tetraplegie wiederum ausdrücklich bestätigt, ist eine abschliessende Beurteilung nicht möglich und es drängen sich weitere Abklärungen auf.