Der Schluss im RAD-Bericht, wonach eine Tetraplegie mit dem Austrittsbericht widerlegt werde, kann allein gestützt auf diese Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Letztlich bleibt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen unklar, ob die medizinisch nicht näher konkretisierte Angabe, die Patientin sei bei Behandlungsabschluss wieder wie vorher mobil gewesen, so zu verstehen ist, dass die im Bericht immerhin mehrfach erwähnte Tetraplegie gar nicht vorgelegen haben soll.