Im psychiatrischen Teil des Berichts wird darauf hingewiesen, bei der Patientin seien „eine dissoziative Bewegungsstörung, eine funktionelle Para- beziehungsweise Tetraplegie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung“ vorbekannt. Der Schluss im RAD-Bericht, wonach eine Tetraplegie mit dem Austrittsbericht widerlegt werde, kann allein gestützt auf diese Unterlagen nicht nachvollzogen werden.