b. Leidet eine Person unter einer Tetraplegie, so erscheint die Wahrscheinlichkeit gross, dass sie deshalb eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigt, was in den meisten Fällen dazu führen dürfte, dass solchen Personen eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzuerkennen ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Je nach den konkreten Umständen ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung aber auch bei einer Paraplegie nicht einfach ohne weiteres ausgeschlossen. Wie es sich damit im jeweils konkreten Einzelfall genau verhält, ist deshalb immer möglichst genau abzuklären.