möglicherweise geschehe dies im Sinne eines Krankheitsgewinns. Insgesamt schloss der RAD-Arzt, die medizinische Situation habe sich bei der Beschwerdeführerin weder somatisch noch psychisch im Vergleich zum medizinischen Referenzzeitpunkt 09/2017 verändert (act. 10). Nähere Abklärungen wurden von der Vorinstanz auch im Verlauf des vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht vorgenommen, sondern es wird namentlich gestützt auf diesen RAD-Bericht argumentiert, die Voraussetzungen einer mittelschweren Hilflosigkeit seien im konkreten Fall nicht erfüllt.