) ist dagegen unter den Diagnosen keine Tetraplegie erwähnt. Die Vorinstanz hat diesen Austrittsbericht dem RAD zur medizinischen Beurteilung vorgelegt. In der RAD-Stellungnahme vom 28. November 2018 hält Dr. C.__________ fest, das Vorhandensein einer Tetraplegie sei durch den Austrittsbericht SPZ Nottwil widerlegt; die Beschwerdeführerin sei bekannt dafür, gerade zu Beginn somatischer Hospitalisation verstärkt Symptome zu entwickeln; möglicherweise geschehe dies im Sinne eines Krankheitsgewinns.