Seite 5 sind, weil sie entweder neu in den meisten alltäglichen Verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder zusätzlich zur (von der Vorinstanz anerkannten) erheblichen Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensbereichen hinaus überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Nicht weiter zu prüfen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit.