4. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe bei der Notdurftverrichtung und im Lebensbereich Fortbewegung angewiesen ist, weshalb ihr aus der Invalidenversicherung bereits seit 2002 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet wurde. In Frage steht im konkreten Fall, ob bei der Beschwerdeführerin neu die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt