b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVG angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Die im Sinn der erwähnten Verordnungsbestimmung massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen nach Rz.